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IUNA AI Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Stand 01/2025

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Stand: 01/2025

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der IUNA AI Systems GmbH (nachfolgend „IUNA" oder „Auftragnehmer") und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber").
  2. Die AGB gelten ausschließlich für Unternehmen (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
  3. Vertragsgegenstand ist – je nach individuellem Angebot – die Lieferung von Hardware (z. B. Kameras, PLCs, Server), die Überlassung von Software zur Schweißnahtprüfung sowie zugehörige Dienstleistungen (Installation, Wartung, Support).
  4. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers (Einkaufsbedingungen) werden nicht anerkannt, es sei denn, IUNA stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Angebote von IUNA sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
  2. Eine Bestellung des Auftraggebers gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von IUNA oder durch die Lieferung der Ware zustande.

§ 3 Lieferung und Installation

  1. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich als fix vereinbart wurden.
  2. Installation: Die Installation und Inbetriebnahme der Systeme vor Ort (beim Auftraggeber oder dessen Endkunden) ist nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Andernfalls schuldet IUNA lediglich die Lieferung der Komponenten sowie die Bereitstellung der Software.
  3. Ist ein Dritter (z. B. Systemintegrator) mit dem Einbau beauftragt, haftet IUNA nicht für Fehler, die auf unsachgemäßen Einbau oder falsche Verkabelung durch Dritte zurückzuführen sind.

§ 4 Abnahme (FAT und SAT)

Da es sich bei den Systemen um komplexe technische Anlagen handelt, erfolgt die Abnahme in Stufen, sofern im Angebot nichts anderes geregelt ist:

  1. Werklieferung: Bei reinen Hardware/Software-Lieferungen ohne Installation gilt die Ware mit Ablieferung als abgenommen, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von 7 Tagen wesentliche Mängel rügt.
  2. Werkleistung (mit Installation):
    • Sofern vereinbart, erfolgt zunächst ein Factory Acceptance Test (FAT) im Hause von IUNA oder virtuell.
    • Nach Installation erfolgt der Site Acceptance Test (SAT) beim Auftraggeber.
  3. Das System gilt auch dann als abgenommen (konkludente Abnahme), wenn der Auftraggeber das System im operativen Betrieb (Produktion) einsetzt oder die Abnahme ohne Vorliegen eines wesentlichen Mangels verweigert.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie Verpackungs- und Versandkosten.
  2. Zahlungsplan: Sofern im Angebot nicht anders vereinbart, gelten folgende Teilzahlungen als vereinbart:
    • 30 % der Auftragssumme bei Vertragsabschluss (nach Erhalt der Auftragsbestätigung).
    • 60 % nach erfolgreichem Factory Acceptance Test (FAT) oder – falls kein FAT vereinbart ist – bei Meldung der Versandbereitschaft der Ware.
    • 10 % nach erfolgreichem Site Acceptance Test (SAT) oder spätestens 30 Tage nach Lieferung, falls sich der SAT aus Gründen verzögert, die IUNA nicht zu vertreten hat.
  3. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  4. Wartung & Support: Gebühren für das "Support & License Agreement" (SLA) werden, sofern nicht anders vereinbart, jährlich im Voraus berechnet.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. IUNA behält sich das Eigentum an der gelieferten Hardware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus dem jeweiligen Liefervertrag vor.
  2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern (z. B. als Integrator an Endkunden); er tritt IUNA jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen.

§ 7 Nutzungsrechte an der Software (Lizenz)

  1. Kaufsoftware: Mit vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich unbegrenztes Recht, die Software auf der im Vertrag definierten Hardware zu nutzen.
  2. Verbot der Bearbeitung: Der Auftraggeber darf die Software nicht verändern, zurückentwickeln (Reverse Engineering) oder dekompilieren, soweit dies nicht gesetzlich zwingend erlaubt ist.
  3. Die Software dient als Assistenzsystem zur Qualitätsprüfung. Die finale Entscheidung über die Qualitätssicherung und Freigabe der produzierten Teile obliegt weiterhin dem Auftraggeber. IUNA garantiert eine bestimmte Fehlerrate nur, wenn dies explizit im Lastenheft/Angebot als "Garantiewert" (z. B. False-Positive-Rate < X%) schriftlich fixiert wurde.

§ 8 Datenrechte und KI-Training

  1. Der Auftraggeber erkennt an, dass die Qualität der KI-Modelle von der Menge und Varianz der Trainingsdaten abhängt.
  2. Datennutzung: Der Auftraggeber räumt IUNA das zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte, unwiderrufliche und kostenfreie Recht ein, die im Rahmen der Nutzung des Systems entstehenden Bilddaten (insbesondere Aufnahmen von Schweißnähten und Bauteilen) sowie Feedback-Daten (User-Labels) zu nutzen.
  3. Zweck: Dieses Nutzungsrecht dient der Verbesserung der KI-Algorithmen, dem Training neuer Modelle und der allgemeinen Weiterentwicklung der Produkte von IUNA. IUNA ist berechtigt, diese verbesserten Modelle auch anderen Kunden zur Verfügung zu stellen.
  4. IUNA stellt sicher, dass bei der Verwendung der Daten keine Rückschlüsse auf Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers (z. B. ganze Konstruktionspläne) möglich sind, sofern die Bilder lediglich Detailaufnahmen (z. B. Schweißnaht-Ausschnitte) darstellen.

§ 9 Wartung, Updates und Support

  1. Bei Projekten mit einem Volumen von über 50.000 € ist der Abschluss eines Support & License Agreements (SLA) verpflichtend. Bei kleineren Projekten ist dies optional.
  2. Ohne gültiges SLA hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Software-Updates, neue KI-Modelle oder Support-Dienstleistungen.
  3. IUNA ist berechtigt, Updates einzuspielen, um die Sicherheit oder Funktionsfähigkeit der Software zu erhalten.

§ 10 Gewährleistung (Sachmängel)

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang (Lieferung bzw. Abnahme).
  2. Bei Softwarefehlern muss der Fehler reproduzierbar sein. Der Auftraggeber hat IUNA bei der Fehleranalyse (z. B. durch Bereitstellung von Logs und Bildern) zu unterstützen.
  3. Keine Gewährleistung wird übernommen für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Auftraggeber oder Dritte oder natürliche Abnutzung entstehen.

§ 11 Haftung

  1. IUNA haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  2. Beschränkung bei leichter Fahrlässigkeit: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet IUNA nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  3. Haftungshöchstgrenzen: Die Haftung ist im Rahmen der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung wie folgt beschränkt:
    • Für Sach- und Personenschäden pauschal auf 3.000.000,00 EUR je Schadensfall.
    • Für Vermögensschäden (z. B. Produktionsausfall, IT-Fehler, fehlerhafte Sortierung) auf 500.000,00 EUR je Schadensfall.
  4. Haftungsausschluss für KI-Entscheidungen: IUNA weist ausdrücklich darauf hin, dass KI-basierte Systeme (Machine Learning) probabilistisch arbeiten und keine 100%ige Fehlerfreiheit garantieren können. IUNA haftet nicht für Folgeschäden (z. B. Rückrufkosten, entgangener Gewinn), die dadurch entstehen, dass das System einen Defekt an einem Bauteil nicht erkannt hat (Schlupf) oder ein gutartiges Bauteil als defekt erkannt hat (Pseudoausschuss), sofern die Erkennungsrate dem Stand der Technik oder den spezifizierten Leistungsdaten entspricht.

§ 12 Geheimhaltung

Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Dies gilt nicht für die unter § 8 geregelte Nutzung von anonymisierten Bilddaten/Rohdaten zu Trainingszwecken.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der IUNA AI Systems GmbH (Humboldtstr. 14, 74199 Untergruppenbach, Deutschland).
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

IUNA AI Systems GmbH
Humboldtstr. 14
74199 Untergruppenbach, Deutschland